Einige Worte zur Abwicklung eines Kaufes
1. Reservierung
Sobald Sie „Ihre“ Wohnung oder „Ihr“ Haus gefunden haben, können Sie diese/s bei ernstgemeinter Kaufabsicht durch Ihren Concilio-Immobilienberater reservieren lassen. Auch während der Zeit dieser Reservierung bis zum notariellen Kaufvertrag stehen wir Ihnen selbstverständlich für alle auftretenden Fragen zur Verfügung. Sie haben Gelegenheit, alle kaufvorbereitenden Tätigkeiten in Ruhe zu erledigen. Mit diesem schriftlichen >Reservierungsvertrag< verpflichten wir uns auch gleichzeitig, „Ihr“ Objekt nicht mehr anderweitig anzubieten oder zu verkaufen. Mit und nach der >Einladung zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages< erhalten Sie von uns alle wichtigen Unterlagen (zum Beispiel Kaufvertragsentwurf, Teilungserklärung, objektgebundene Original-Unterlagen o. ä.).
2. Kaufvertrag
Bei einem Notar wird der Kaufvertrag über das von Ihnen ausgewählte Objekt abgeschlossen. Im Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übertragung des Eigentums und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises. Um den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums zu sichern, wird eine sogenannte >Auflassungsvormerkung< im Grundbuch eingetragen. Erst wenn diese Grundbuchsperre eingetragen ist oder eine gleichwertige Sicherheit, wie zum Beispiel eine Bürgschaft einer deutschen Bank, gestellt wird, wird der Kaufpreis (bei Bauträgerobjekten Teilbeträge je nach Baufortschritt) angefordert. Der Käufer hat dann für eine pünktliche Zahlung nach jeweiliger Rechnungsstellung zu sorgen. Bei Bauträgerobjekten sind die Baubeschreibung und die Pläne Vertragsgrundlage. Die Bauträger-Firma haftet für Mängel am Bauwerk nach BGB Werkvertragsrecht, fünf Jahre ab Abnahme des Kaufobjektes. Bei Abschluss des Kaufvertrages wird in der Regel ein Fertigstellungstermin zugesichert. Nach Fertigstellung nimmt der Käufer die Wohnung bei einem gemeinsamen Abnahmetermin, zusammen mit dem Bauleiter oder einem Bevollmächtigten der Bauträger-Firma, ab.
3. Sonstiges
Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Sondernutzungsrecht
Bei Kauf einer Eigentumswohnung werden Ihnen einige Fachausdrücke immer wieder begegnen: Das >Gemeinschaftseigentum< umfasst die nicht aufteilbaren und zurechenbaren Bestandteile einer Wohnanlage, wie zum Beispiel: Grundstück, Treppenhaus, tragende Wände usw. Daran erhält der Wohnungseigentümer einen Miteigentumsanteil, der untrennbar mit seinem >Sondereigentum<, nämlich seiner Wohnung, verbunden ist. Sondereigentum und Miteigentumsanteil bilden das Wohnungseigentum und sind eine Rechtseinheit. Die klare begriffliche Abgrenzung erfolgt in der >Gemeinschaftsordnung<, die auch die Beziehung der Wohnungseigentümer untereinander regelt. Unter >Sondernutzungsrecht< versteht man die alleinige Nutzungsberechtigung von gemeinschaftlichen Gebäude- oder Grundstücksteilen, wie zum Beispiel im >Sondernutzungsrecht< zugewiesene Gartenflächen, die zwar allein genutzt werden dürfen, deren Pflege aber ebenso allein dem Nutzungsberechtigten obliegt. Die Aufteilung des Grundstücks im Wohneigentum erfolgt mit der >Teilungserklärung< innerhalb der >WEG-Urkunde<. Die Einzelheiten sind im Wohneigentumsgesetz festgelegt. Bei größeren Wohnanlagen wird ein Verwalter bestellt, der die Wohnanlage in allen gemeinschaftlichen Belangen verwaltet und betreut.